Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wärmepumpen gelten als klimafreundliches Heizsystem. Mit dem Betrieb dieser leistet ihr also einen Beitrag zur Wärmewende. Das fördert die Regierung mit einer Reduzierung der Umlagen für Wärmepumpen. Wie ihr von den reduzierten Umlagen profitieren könnt, erfahrt ihr im Ratgeber.
Im Rahmen der Wärmewende unterstützt die Bundesregierung den positiven Beitrag von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen durch eine Verringerung von Umlagen und reduzierte Netzentgelte.
Für den Stromtarif eurer Wärmepumpe werden zwei staatlich festgelegte Umlagen ab dem 01.01.2023 auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde verringert: das sind die Umlage des KWK-Finanzierungsbedarfs und die Offshore-Netzumlage.
Beide Umlagen liegen im Jahr 2024 zusammen bei 1,108 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer). Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 5.700 kWh würde die Reduzierung eine Ersparnis von ca. 63 EUR im Jahr inklusive Umsatzsteuer ausmachen.
Gut für Umwelt und Klima.
Auf den normalen Haushaltsstrom werden weiterhin alle Umlagen in bisheriger Form erhoben. Die Maßnahme, die Umlagen für eure Wärmepumpe zu reduzieren, ist damit ein klares Zeichen der Regierung, den Ausbau einer umweltschonenden und dezentralen Energieversorgung zu fördern.
Die gesetzliche Grundlage dafür bietet der § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Welche Voraussetzungen müssen für die Umlagenreduzierung erfüllt sein?
Bei einer Strombelieferung für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe besteht nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh verringert werden. Dafür müssen vier Voraussetzungen in Bezug auf deine Wärmepumpe und Privilegierung erfüllt sein:
Wurde die Reduzierung der Umlagen bereits von der Regierung beschlossen?
Die Reduzierung der Umlagen steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach § 68 EnFG. Obwohl die beihilferechtliche Genehmigung bisher noch nicht erfolgt ist, sehen die rechtlichen Regelungen des EnFG vor, dass du die genannten Angaben bereits jetzt machen musst. Auch wenn die Genehmigung erfolgt ist und du alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllst, kann die Preisreduzierung für deinen Vertrag erst berücksichtigt werden, wenn der Netzbetreiber die Reduzierung der betreffenden Umlagen bestätigt und bei LichtBlick nicht mehr abrechnet.
Wann und wie kann ich von der Umlagenreduzierung profitieren?
Sofern die Europäische Kommission ihre Genehmigung erteilt hat,
alle Voraussetzungen (siehe oben) von dir erfüllt werden,
du dies über das Meldeformular bestätigt hast und
der Netzbetreiber seine Bestätigung erteilt hat,
werden die reduzierten Umlagen in deiner Jahresendabrechnung abhängig von deinem tatsächlichen Verbrauch berücksichtigt.
Was ist, wenn sich Änderungen in den Voraussetzungen bei mir ergeben?
Sollten sich bei dir Veränderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bist du verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei musst du auch den Zeitpunkt nennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Dies kannst du über das Kontaktformular mit dem Anliegen „KWK- und Offshore-Umlage“ mitteilen.
Was bedeuten die Offshore-Netzumlage und die KWK-Umlage?
Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Neben der Reduzierung dieser beiden Umlagen gibt es für Wärmepumpen-Besitzer*innen eine weitere gesetzliche Neuerung im § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG): Durch § 14a EnWG können die Netzentgelte im Strompreis steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wärmepumpen, Wallboxen oder auch Stromspeicher reduziert werden. Mehr zu § 14Weitere Artikel zu diesem Thema
Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.
Weitere Details zu den Meldepflichten findest du auch in § 52 und § 53 EnFG.