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  • § 14a EnWG: Dein Beitrag zur Energiewende für mehr Stabilität im Netz.

    Ob ihr mit eurer Wärmepumpe heizt, euer E-Auto an der eigenen Wallbox ladet oder mit dem eigenen Stromspeicher den Eigenverbrauch an Solarstrom maximiert: ihr tut etwas Gutes fürs Klima. Wie ihr für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von reduzierten Netzentgelten Gebrauch macht, erfahrt ihr im Ratgeber. 


    10 MinutenLesezeit
    E-Auto an wird an E-Ladestation geladen

    Du betreibst eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder nutzt einen Stromspeicher? Dann gibt es wichtige Neuigkeiten für dich.

    Unser Stromnetz steht im Rahmen der Energiewende vor der Herausforderung, viele kleine Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder auch Batteriespeicher zu integrieren. Um eine Überlastung der Netze zu vermeiden, sollten alle neuen Verbrauchseinrichtungen steuerbar sein. So hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, in Zeiten der Überlastung flexibel zu reagieren und die Verbrauchsanlagen gegebenenfalls entsprechend zu drosseln.  

    Als Gegenleistung zur Drosselung erhältst du vom Netzbetreiber zum einen ein reduziertes Netzentgelt und zum anderen ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, deine steuerbare Verbrauchseinrichtung sofort und ohne lange Wartezeit ans Netz anzuschließen. 

    Was genau heißt „Drosselung“?

    Zuerst das Wichtigste: Eine Drosselung durch deinen Netzbetreiber hat in der Regel keine großen spürbaren Auswirkungen für dich. Eine Drosselung bezieht sich auf die gezielte Reduzierung der Leistung. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der Überlastung auf bis zu 4,2 kW reduzieren. Damit kann deine Wärmepumpe weiter betrieben und dein E-Auto innerhalb von circa zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Diese Maßnahme kann zur Regulierung der Nutzung und zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Effizienz des Stromnetzwerks angewendet werden.

    Was besagt § 14a EnWG?

    § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – und das schon seit Längerem. 

    Diese Steuerung war bisher freiwillig. Doch nun gibt es Neuerungen des Gesetzes: die Regel zur Steuerung für neu installierte Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 ist verpflichtend. 

    Das Gesetz besagt, dass alle Verbrauchereinheiten wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher, die in Betrieb genommen wurden bzw. werden, steuerbar sein müssen. Damit erhält der Netzbetreiber das Recht, deine Verbrauchsanlage im Falle einer Netzüberlastung drosseln zu dürfen. Im Gegenzug erhebt der Netzbetreiber reduzierte Netzentgelte. Außerdem darf der Anschluss der Anlage nicht mehr wegen Überlastung des Netzes abgelehnt werden. 

    Gut zu wissen:

    Egal, ob der Netzbetreiber tatsächlich drosselt oder nicht, die Reduzierung des Netzentgeltes erhältst du immer.

    Was hat sich in § 14a (alt) zu § 14a (neu) EnWG geändert?

    Auch vor der Neuerung gab es bereits einen § 14a und eine Regelung für Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen. Die Teilnahme war allerdings freiwillig und galt ausschließlich für Verbrauchsanlagen mit separatem Zähler. 

    Bis 31.12.2023 Ab 01.01.2024
    • Freiwillige Teilnahme an § 14a für Anlagen, die mindestens 3.7 kW Leistung haben und einen separaten Zähler für die Verbrauchseinrichtung besitzen. • Gegenleistung seitens Netzbetreiber: reduzierte Netzentgelte (in Cent/kWh). • Verpflichtende Teilnahme an § 14a für Anlagen, die mindestens 4.2 kW Leistung haben. • Ein separater Zähler ist nicht mehr notwendig. • Gegenleistung seitens Netzbetreiber: Reduzierte Netzentgelte als Pauschale (Modul 1) oder in Cent/kWh nach Verbrauch (Modul 2).

    Was zählt alles zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?

    Zu den Verbrauchseinrichtungen, die unter § 14a EnWG fallen, gehören: 

    • Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe) 

    • Private Ladepunkte für E-Autos bzw. Wallboxen 

    • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen 

    • Klimaanlagen für die Raumkühlung 
       

    ACHTUNG: Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Regelung ausgenommen. 

    Mann im Wohnzimmer mit Klimaanlage im Hintergrund

    Gilt der § 14a für mich?

    Nutzt du einen privaten Ladepunkt, also eine Wallbox, eine Wärmepumpe, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurde? Dann gelten die neuen Regelungen für dich. Bedingung ist allerdings, dass deine steuerbare Verbrauchseinheit mindestens 4.2 kW Leistung hat. Sind mehrere kleine Verbraucher einer Gruppe hinter einem Zähler geschaltet, werden sie als eine Anlage behandelt, sodass sie entsprechend zusammen als Gruppe einen Wert von 4.2 kW erreichen müssen. Sollte deine Anlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sein, gilt ein Bestandsschutz und es bleibt für dich (erstmal) alles gleich: Machst du bereits von reduzierten Netzentgelten nach § 14a Gebrauch bspw. durch einen günstigen Heizstromtarif bei LichtBlick, gilt die bisherige Vereinbarung unverändert bis zum 31.12.2028 weiter. Ab 2029 gilt dann die neue Regelung. Solltest du bisher nicht von § 14a Gebrauch gemacht haben und deine Anlage wurde vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen, gelten die neuen Regelungen nicht für dich.
    Frau liegt relaxt auf der Couch

    Wie erhalte ich die Netzentgeltreduzierung? Und was muss ich dafür tun?

    Du kannst dich ganz entspannt zurücklehnen: Wenn du eine Anlage hast, die unter die neue Regelung des § 14a EnWG fällt, brauchst du nichts zu unternehmen. Der Installationsbetrieb meldet dein Gerät für dich beim Netzbetreiber an. Dieser wiederum meldet LichtBlick (als Energielieferant) die notwendigen Informationen – und LichtBlick kümmert sich nachfolgend um alles Weitere.

    Was bedeutet § 14a konkret für mich und welche Vorteile ergeben sich daraus für mich?

    Wenn du die oben genannten Voraussetzungen für die neue § 14a Regelung erfüllst, hast du aktuell die Wahl zwischen zwei und ab Mitte 2025 zwischen drei Modulen. 

    Hinweis:

    Standardmäßig wird immer Modul 1 angewendet. Du musst also erst einmal nichts weiter tun. Der Netzbetreiber meldet LichtBlick dann, ob du eine steuerbare Verbrauchseinrichtung hast und ob du die Voraussetzungen erfüllst. Die Netzentgeltreduzierung wird in deiner Jahresendabrechnung berücksichtigt.

    Kann ich zwischen den Modulen wechseln?

    In Zukunft – ja! Ein Wechsel kann durch dich über den Netzbetreiber oder über deinen Energielieferanten angestoßen werden und wird erst wirksam, wenn der Wechsel durch den zuständigen Netzbetreiber bestätigt wurde. Da dies alles neu ist, arbeitet LichtBlick – ebenso wie die Netzbetreiber – noch an der Umsetzung für einen Wechsel. Sobald die technischen Möglichkeiten gegeben sind, findest du hier weitere Informationen dazu.  

    Eines ist jedoch bereits jetzt schon bekannt: Für den Wechsel von Modul 1 in Modul 2 oder 3 ist ein separater Zähler an deiner Verbrauchseinrichtung notwendig. 

    Kann ich freiwillig in § 14a EnWG (neu) wechseln?

    In Zukunft – ja! Sofern du die technischen Voraussetzungen erfüllst, kannst du zukünftig auch freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen – unabhängig davon, ob du bereits von dem alten Modell des § 14a EnWG Gebrauch machst oder nicht.  

    LichtBlick und auch die Netzbetreiber arbeiten derzeit noch an den Prozessen, um für dich einen bequemen Wechsel in die Neuregelung zu ermöglichen. Sobald es weitere Informationen für dich gibt, findest du sie hier. 

    Die Informationen der Bundesnetzagentur findest du auf der Seite der BNetzA.