Photovoltaik und Steuern: PV jetzt steuerfrei?
Wenn ihr euch eine Photovoltaikanlage anschaffen möchtet, solltet ihr euch früher oder später auch mit der Steuerbehandlung auseinandersetzen. Seit Anfang 2023 profitieren Betreibende einer Solaranlage von Steuerbefreiungen. Hier erfahrt ihr alles Wichtige darüber, ob und welche Steuern für Neu- und Bestandsanlagen relevant sind.
Welche Steuern werden fällig?
1. Einkommenssteuer: Gewinne aus Photovoltaikanlagen sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit. Sie wird dann fällig, wenn die Anlage z.B. eine Leistung von 30 Kilowatt-Peak überschreitet.
2. Umsatzsteuer: Seit 2023 bei null Prozent. Muss erst dann gezahlt werden, wenn z.B. die Leistung der Anlage über 30 Kilowatt-Peak liegt.
3. Gewerbesteuer: Sie muss erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 € gezahlt werden.
4. Grunderwerbsteuer: Sie ist nur dann für euch relevant, wenn ihr eine Immobilie mit einer bereits vorhandenen PV-Anlage kauft.
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Jetzt Anlage berechnenAb 2023 ändern sich die Steuerregelungen für Photovoltaikanlagen
Mit den neuen Regelungen werden einige bürokratische Hürden für Betreiber*innen von Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick²:
Umsatzsteuer: Der Steuersatz für gelieferte und installierte Photovoltaikanlagen sinkt ab dem 1. Januar 2023 (mit Ausnahmen) auf null Prozent. Das bedeutet, dass der Kauf von PV-Anlagen in den meisten Fällen steuerfrei ist, solange sie in der Nähe von (Privat-)Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden für das Gemeinwohl genutzt werden und eine Leistung von 30 Kilowatt-Peak nicht überschreitet.
Einkommensteuer: Ein- und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind ab sofort von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt sowohl für neue Anlagen als auch rückwirkend für solche, die vor 2023 in Betrieb genommen wurden. Die Befreiung erstreckt sich auf Einfamilienhäuser mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Leistung und Mehrfamilienhäuser mit bis zu maximal 15 Kilowatt-Peak pro Wohneinheit. Insgesamt dürfen 100 Kilowatt-Peak Leistung pro Steuerperson nicht überschritten werden.
Beratung: Seit 2023 können Betreiber von PV-Anlagen sich von Lohnsteuerhilfevereinen bei der Einkommensteuererklärung beraten lassen, sofern sie von der Einkommensteuer befreit sind.
Wirkleistungsbegrenzung: Bisher wurde die Einspeiseleistung von Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowatt-Peak auf 70 Prozent ihrer Nennleistung beschränkt. Diese Begrenzung der Einspeiseleistung für Photovoltaikanlagen bis 7 Kilowatt-Peak entfällt seit 2023. Anlagen mit 7 bis 25 Kilowatt-Peak können die Drosselung der Netzeinspeisung aufheben, wenn sie über ein intelligentes Messsystem verfügen.
Steuererleichterungen machen Investition noch attraktiver
Durch die neuen Regelungen wird es für viele Anlagenbetreibende noch interessanter, in die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zu investieren. Nachdem in den vergangenen Jahren zudem die Einspeisevergütung stark gesunken ist, wurde besonders der Einsatz einer PV-Anlage ohne oder mit geringem Eigenverbrauch zunehmend unattraktiver. Dieser Entwicklung wird nun entgegengewirkt: Mit Steuererleichterungen und dem Wegfall bürokratischer Hürden bei Bestands- und Neuanlagen soll der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert und beschleunigt werden. Endlich PV Anlagen steuerfrei beziehen.Neuerungen bei Einkommen- und Umsatzsteuer
Welche Anlagen und welches Zubehör profitieren nun vom Nullsteuersatz und welche sind von der Einkommensteuer befreit? Im Folgenden findet ihr einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede bei Einkommen- und Umsatzsteuer²:
Einkommensteuer | Umsatzsteuer | |
---|---|---|
Welche PV-Anlagen sind betroffen? | Bestehende und neue PV-Anlagen ab dem Steuerjahr 2022 | Neuanlagen und Komponenten, die ab dem 1. Januar 2023 installiert oder geliefert wurden |
Was ist steuerfrei? | Ein- und Entnahme aus der Erzeugung/Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms | Installation und Lieferung von PV-Anlagen und aller Komponenten |
Welche Gebäude und Anlagengrößen sind betroffen? | Einfamilienhäuser mit PV‑Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak, Mehrfamilienhäuser mit PV‑Anlagen bis 15 Kilowatt-Peak pro Wohneinheit (max. 100 kWp pro Steuerperson) | Wohn- und öffentliche Gebäude, Gebäude, deren Nutzung dem Gemeinwohl dienen (auf jeden Fall erfüllt bei Anlagen mit Leistung von max. 30 Kilowatt-Peak) |
Sind Einkünfte aus der Weitergabe des Stroms steuerfrei? | Ja, die Einkünfte sind steuerfrei. | Nein, wenn Betreibende umsatzsteuerpflichtig sind. |
Voller Durchblick: Das solltet ihr noch über die neuen Steuerregelungen wissen
Ermäßigt sich die Umsatzsteuer auch für einen Batteriespeicher, der ab dem 1. Januar 2023 bei einer bestehenden Anlage nachgerüstet wird?
Die PV-Anlagen Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer betrifft Photovoltaikanlagen und deren für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert und/oder installiert werden. Der neue Steuersatz besteht daher auch für einen Batteriespeicher, wenn dieser ab dem 1. Januar an einer bestehenden Anlage nachgerüstet wird.
Lässt sich die Umsatzsteuer für eine gekaufte PV-Anlage vom Finanzamt erstatten?
Die Neuregelung zur Umsatzsteuer beinhaltet keine Möglichkeit zur Erstattung, sondern ist ein Steuersatz von null Prozent, der für Rechnungen über Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage angewandt wird. Eine Erstattungsmöglichkeit besteht deshalb nicht. Anders sieht es aus, wenn eine Rechnung für eine im Jahr 2023 gelieferte bzw. installierte PV-Anlage bereits 2022 erstellt wurde und deshalb noch die Umsatzsteuer von 19 Prozent aufweist. Diese Rechnung kann nachträglich korrigiert werden.
Was passiert mit der Umsatzsteuer, wenn die Rechnung für eine neue PV-Anlage bereits im Dezember erstellt, die Anlage aber noch nicht geliefert wurde?
Der neue Steuersatz gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert wurden – auch dann, wenn die Rechnung bereits im Dezember gestellt wurde. Gegebenenfalls muss die Rechnung korrigiert werden, wenn hier noch ein Steuersatz von 19 Prozent verzeichnet ist.
Wurden vor dem 1. Januar 2023 bereits Anzahlungen mit dem alten Steuersatz geleistet, wird dies vom Fachbetrieb in der Schlussrechnung mit dem neuen Steuersatz korrigiert. Kund*innen bezahlen dann nur den Nettobetrag.
Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn die Anlage 2022 geliefert, aber durch eine andere Firma 2023 installiert wurde?
Für die Rechnung der gelieferten Anlage im Jahr 2022 gilt der alte Steuersatz von 19 Prozent. Die neue Rechnung über die Installation der Anlage im Jahr 2023 muss einen Steuersatz von null Prozent aufweisen.
Sind Steuern auf Strom aus der Solaranlage zu zahlen, der verkauft wird?
In der Regel fällt künftig auch keine Umsatzsteuer an, wenn ihr Strom einspeist oder anderweitig verkauft ‒ vorausgesetzt, der Betreibende verzichtet nicht auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Eine steuerliche Anmeldung beim Finanzamt ist aber nach wie vor notwendig.
Genauso entfällt ab sofort für alle Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt-Peak die Einkommensteuerpflicht. Dies ist auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022 gültig – und zwar sowohl für bereits laufende als auch für neue Anlagen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms: Ihr müsst also weder für die Einspeisung in das öffentliche Netz noch für euren Eigenverbrauch Einkommensteuer zahlen. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind ebenfalls steuerbefreit, wenn sie zum Aufladen eurer E-Autos oder von Mieter*innen genutzt werden.
Wie wirkt sich ein die PV-Anlage ergänzender Stromspeicher auf die Steuern aus?
Rüstet ihr einen Stromspeicher ab dem 1. Januar 2023 zu einer bestehenden PV-Anlage nach, gilt für diese Anschaffung die Nullsteuer. Ihr müsst auf einen neuen Batteriespeicher also keine Umsatzsteuer bezahlen. Wechselt ihr zudem in die Kleinunternehmerregelung, ist auch keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällig.²
Wer muss für den Solarstrom denn jetzt noch Einkommensteuer zahlen?
Sofern eure PV-Anlage die Bedingungen der Neuerungen nicht erfüllt, müsst ihr die Gewinne der Photovoltaikanlage in eurer Steuererklärung angeben und mit eurem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Die Einkommensteuer wird übrigens auch für den Solarstrom fällig, den ihr selbst verbraucht – sofern ihr nicht von der Vereinfachungsregel Gebrauch macht.
Aber die Steuerpflicht kann sich auch lohnen: Gerade in den ersten Jahren kommt es aufgrund von Finanzierungen und Sonderabschreibungen zu Verlusten. Da diese mit anderen Einkünften verrechnet werden, können sie eure Steuerlast mindern. Ihr könnt Verluste jedoch nur geltend machen, wenn eure Photovoltaikanlage über die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren einen Gewinn erzielt. Dafür benötigt ihr einen Nachweis, beispielsweise eine Amortisationsberechnung des Anlagenbaubetriebs. Die bekommt ihr zum Beispiel über die Partnerbetriebe von LichtBlick.
Der allgemeine Grundfreibetrag all eurer Einkünfte liegt bei 9.984 Euro – darunter fallen Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Kapitalerträge und auch die Erträge aus dem Stromverbrauch. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag. Steuern werden erst für den darüber liegenden Betrag fällig.
Was gilt für Betreiber*innen einer PV‑Anlage, die vor 2023 installiert wurde?
Die Umsätze, die ihr mit eurer Photovoltaikanlage erwirtschaftet habt, unterlagen vor 2023 der Umsatzsteuerregelung. Das betraf sowohl die Einspeisevergütung als auch den selbst verbrauchten Solarstrom. Vor 2023 hattet ihr zwei Optionen, die steuerliche Behandlung eurer Photovoltaikanlage zu organisieren: die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung.
Mit den neuen Regelungen ab Januar 2023 gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden, automatisch die Kleinunternehmerregelung. Ihr müsst euch nicht mehr für eine Art der steuerlichen Behandlung entscheiden.
Im Folgenden erhaltet ihr einen Überblick über die bis Ende 2022 gültige Wahlmöglichkeit:
Regelbesteuerung | Kleinunternehmerregelung | |
---|---|---|
Bedingungen | Mindestens 10 % des Solarstroms müssen in das öffentliche Netz eingespeist werden. | Die Umsätze dürfen im laufenden Jahr max. 22.000 € betragen. Im Folgejahr müssen sie unter 50.000 € liegen.* |
Vorsteuererstattung | Ja, Erstattung der Mehrwertsteuer aus Anschaffungs- und Betriebskosten möglich. | keine Erstattung |
Besteuerung des Eigenverbrauchs | Ja, auf die Umsätze durch die PV-Anlage muss 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden (schließt den Eigenverbrauch ein). | nein |
Bürokratischer Aufwand | monatliche Umsatzsteuervoranmeldung in den ersten zwei Jahren und jährliche Umsatzsteuererklärung | bequemer Weg, wenig Bürokratie |
Ist ein Wechsel der Besteuerung möglich? | Ja, nach 6 Jahren Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sinnvoll. | Ja, Wechsel zur Regelbesteuerung möglich. |
Zusätzliche Informationen | Bei gemeinsamer Anschaffung von PV‑Anlage und Speicher ist Vorsteuerabzug möglich, nicht bei der Nachrüstung des Speichers. Werden nachweislich 10 % des Speichers unternehmerisch genutzt, ist ein Vorsteuerabzug möglich. | * Höchstgrenze unter Bedingungen gilt für alle Umsätze, auch die aus anderen unternehmerischen Tätigkeiten. |
Bis 2023 haben viele Betreiber*innen von PV-Anlagen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, denn sie konnten sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent durch die Vorsteuererstattung zurückholen. Das ist für neue Anlagen seit dem 1. Januar 2023 unnötig, da die Umsatzsteuer von vornherein null Prozent beträgt, weshalb die Regelbesteuerung aktuell nur noch für Photovoltaikanlagen ab 30 Kilowatt-Peak sinnvoll sein kann.
In die Kleinunternehmerregelung wechseln
Wurde eure Anlage vor 2022 installiert, ist eure Wahl nicht in Stein gemeißelt: Habt ihr eure PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen und euch damals für die Regelbesteuerung entschieden, könnt ihr nach frühestens fünf Jahren nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer wechseln. So lange kann das Finanzamt den gewährten Vorsteuerabzug berichtigen.
Für einen Statuswechsel müsst ihr folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ihr dürft keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten ausüben.
Euer Umsatz betrug im Vorjahr max. 22.000 Euro und ihr erzielt im kommenden Jahr höchstens 50.000 Euro.
Gut zu wissen
Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar, der auf das Jahr der Inbetriebnahme (nicht der Investition) folgt!Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine bieten Unterstützung bei der jährlichen Einkommensteuererklärung an. Sie erstellen die Steuererklärung, kommunizieren mit dem Finanzamt und beantworten Fragen der Auftraggebenden, die beim Thema Steuern auftauchen. Bisher war es für PV-Anlagenbetreibende durch die Beratungsbefugnis ausgeschlossen, dieses Angebot von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit dem Betrieb ihrer PV-Anlage Einnahmen erzielten. Mit dem neuen Gesetz ist dieses Verbot nun aufgehoben worden. Anlagenbetreibende dürfen sich durch Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen, wenn die Leistung ihrer PV-Anlage bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt-Peak bzw. bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt-Peak nicht überschreitet. Diese Neuerung betrifft jedoch nur die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung.Müsst ihr für den Betrieb einer PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Ob ihr für eure Photovoltaikanlage ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuern zahlen müsst, hängt von der Größe der Anlage, von der Nutzungsart des Gebäudes und vom Gewinn ab. Liegt die Leistung der Photovoltaikanlage unter 10 Kilowatt-Peak, seid ihr von der Gewerbesteuer befreit und müsst damit auch kein Gewerbe anmelden. Diese Regelung gibt es seit 2020. Und auch sonst gilt: Beträgt der Gewinn weniger als 24.500 Euro, so müssen Inhaber*innen von PV-Anlagen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer abführen. Die Gewerbeanmeldung für PV-Anlagen ist – unabhängig vom Steuerrecht – jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt. Auf Nummer sicher geht ihr, wenn ihr euch direkt beim zuständigen Gewerbeamt erkundigt.³
So funktioniert die Gewerbeanmeldung
Ein entsprechendes Formular zur Gewerbeanmeldung findet ihr meist auf der Internetseite eurer Kommune. Diese leitet die Daten dann ans Finanzamt weiter. Bei einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Jahr werden Gewerbesteuern fällig. Mit der Gewerbeanmeldung werdet ihr in der Regel Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Solange euer Gewinn unter 5.200 Euro liegt, ist die Mitgliedschaft kostenlos. Ihr könnt aber trotzdem die Leistungen der IHK in Anspruch nehmen.Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt – das müsst ihr beachten
Sobald ihr Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist und damit Geld verdient, müsst ihr eure PV-Anlage beim zuständigen Finanzamt anmelden – auch, wenn in den meisten Fällen keine Einkommensteuer mehr anfällt. Das ist auch dann der Fall, wenn ihr einen Stromspeicher nutzt.
Für die Meldung habt ihr ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage vier Wochen Zeit. Sie kann formlos erfolgen. Ihr erhaltet dann vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums gibt es den Fragebogen auch zum Download. Wichtig sind hier die Felder zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Gebt an, welchen Umsatz ihr voraussichtlich erzielen werdet, und ob ihr Umsatzsteuer zahlen möchtet.
Tipp:
Seid ihr noch anderweitig unternehmerisch tätig, müsst ihr den Umsatz aus dieser Tätigkeit mit dem Stromgeschäft zusammenrechnen.Wieso ihr keine EÜR mehr einreichen müsst
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung (ESt) musstet ihr bisher eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) beim Finanzamt einreichen. Dabei wurden alle Einnahmen (Zuschüsse und Fördergelder, Einspeisevergütung sowie Eigenverbrauch) den Betriebsausgaben (Anschaffungs- und Instandhaltungskosten, Versicherungen, Zinsen und Umsatzsteuer) gegenübergestellt. Aus der Differenz ergab sich der Gewinn. Da die Einkommensteuer für die meisten Anlagen nun wegfällt, müsst ihr auch die EÜR nicht mehr ausfüllen und beim Finanzamt einreichen.Fazit: So behaltet ihr den Durchblick
Sofern ihr nicht 100 % eures Solarstroms selbst verbraucht, müsst ihr eure Solaranlage beim Finanzamt anmelden. Wie eure Anlage steuerlich behandelt wird, hängt nicht zuletzt von euren Entscheidungen ab. Maßgeblich sind vor allem die Einkommens- und die Umsatzsteuer.
Wenn ihr euch bereits vor der Anschaffung der Photovoltaikanlage mit dem Thema Steuern beschäftigt, werdet ihr merken, dass es gar nicht so kompliziert ist, wie es im ersten Moment scheint. Insbesondere die neuen Steuerregeln vereinfachen euch die Anschaffung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage ungemein, was die Investition in eine PV-Anlage und damit in die erneuerbare Solarenergie noch attraktiver macht. Eins steht fest: In den meisten Fällen sind PV Anlagen seit 2023 so gut wie steuerfrei!
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Die Recherche zu diesem Artikel ist mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgt. Allerdings kann LichtBlick nur allgemeine Hinweise zur steuerrechtlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage geben. Bei individuellen Fragen ist der oder die Steuerberater*in oder das zuständige Finanzamt die richtige Ansprechperson.
Quelle: pv-magazine.de und bundesfinanzministerium.de
Quelle: net4energy
Quelle: Finanzamt NRW