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  • Reduzierung von Umlagen bei Wärmepumpen

    Bei einer Strombelieferung für deine Wärmepumpe besteht ab dem 01.01.2023 nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die Umlage für den KWK-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh verringert werden.

    Damit diese Umlagen nach EnFG tatsächlich reduziert und an dich weitergereicht werden können, muss die Europäische Kommission noch ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilen (§ 68 EnFG).

    Deine Angaben zur Prüfung der Umlagenreduzierung

    Um die Reduzierung der Umlagen im Falle der beihilferechtlichen Genehmigung an dich weiterzureichen, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt werden.

    Hierzu bitten wir dich, folgende Angaben an LichtBlick durch Ausfüllen und Absenden des Formulars zu machen, um deinen Anspruch auf die Umlagenreduzierung prüfen zu können.

    In Kenntnis meiner Mitteilungspflicht¹ bestätige ich, dass alle Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt sind:

    • Mein Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht. 

    • Meine Wärmepumpe verfügt über einen eigenen separaten mit dem Netz verbundenen Zählpunkt. 

    • Ich bin kein Unternehmen in Schwierigkeiten² (UiS).  

    • Gegen mich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

    Datenschutzhinweis: 
    Die obenstehenden Angaben werden von der LichtBlick SE auf Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 22 EnFG zum Zweck, den Anspruch auf Reduzierung von Umlagen bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen zu prüfen, gespeichert und an den jeweiligen Netzbetreiber weitergeleitet. Hier findest du unsere allgemeinen Datenschutzhinweise.
    Bei Nichtbereitstellung der Daten kann LichtBlick deinen Anspruch auf Verringerung der Umlage nicht umsetzen.

    1

    Die Mitteilungspflicht gilt für Privat- und Gewerbekund*innen. Die Verringerung der Umlage des KWK-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Netzumlage (Privilegierung) steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 68 EnFG). Diese liegt bisher noch nicht vor. Die Privilegierung erfolgt nur im Falle der Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber. Wahrheitswidrige Angaben, die Nichtvornahme oder eine verspätete Mitteilung können zu vollständigem oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG). Sollten sich Veränderungen ergeben und hierdurch die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, bist du verpflichtet, LichtBlick diese unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei muss auch der Zeitpunkt genannt werden, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Die Privilegierung wird im Falle einer beihilferechtlichen Genehmigung in der Jahresendabrechnung berücksichtigt.

    2

    Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.