Reduzierung von Umlagen bei Wärmepumpen
Bei einer Strombelieferung für deine Wärmepumpe besteht ab dem 01.01.2023 nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die Umlage für den KWK-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh verringert werden.
Die Mitteilungspflicht gilt für Privat- und Gewerbekund*innen. Die Verringerung der Umlage des KWK-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Netzumlage (Privilegierung) steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 68 EnFG). Diese liegt bisher noch nicht vor. Die Privilegierung erfolgt nur im Falle der Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber. Wahrheitswidrige Angaben, die Nichtvornahme oder eine verspätete Mitteilung können zu vollständigem oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG). Sollten sich Veränderungen ergeben und hierdurch die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, bist du verpflichtet, LichtBlick diese unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei muss auch der Zeitpunkt genannt werden, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Die Privilegierung wird im Falle einer beihilferechtlichen Genehmigung in der Jahresendabrechnung berücksichtigt.
Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.