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§ 14a EnWG: Euer Beitrag zur Energiewende für mehr Stabilität im Netz.

Ob ihr mit eurer Wärmepumpe heizt, euer E-Auto an der eigenen Wallbox ladet oder mit dem eigenen Stromspeicher den Eigenverbrauch an Solarstrom maximiert: ihr tut etwas Gutes fürs Klima. Wie ihr für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von reduzierten Netzentgelten Gebrauch macht, erfahrt ihr im Ratgeber. 


E-Auto an wird an E-Ladestation geladen

Ihr betreibt eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder nutzt einen Stromspeicher? Dann gibt es wichtige Neuigkeiten für euch.

Unser Stromnetz steht im Rahmen der Energiewende vor der Herausforderung, viele kleine Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder auch Batteriespeicher zu integrieren. Um eine Überlastung der Netze zu vermeiden, sollten alle neuen Verbrauchseinrichtungen steuerbar sein. So hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, in Zeiten der Überlastung flexibel zu reagieren und die Verbrauchsanlagen gegebenenfalls entsprechend zu drosseln.  

Als Gegenleistung zur Drosselung erhaltet ihr vom Netzbetreiber zum einen ein reduziertes Netzentgelt und zum anderen ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, eure steuerbare Verbrauchseinrichtung sofort und ohne lange Wartezeit ans Netz anzuschließen.   

Was genau heißt „Drosselung“?

Zuerst das Wichtigste: Eine Drosselung durch euren Netzbetreiber hat in der Regel keine großen spürbaren Auswirkungen für euch. Eine Drosselung bezieht sich auf die gezielte Reduzierung der Leistung. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der Überlastung auf bis zu 4,2 kW reduzieren. Damit kann eure Wärmepumpe weiter betrieben und euer E-Auto innerhalb von circa zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Diese Maßnahme kann zur Regulierung der Nutzung und zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Effizienz des Stromnetzwerks angewendet werden.

Was besagt § 14a EnWG?

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – und das schon seit Längerem. 

Diese Steuerung war bisher freiwillig. Doch nun gibt es Neuerungen des Gesetzes: die Regel zur Steuerung für neu installierte Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 ist verpflichtend. 

Das Gesetz besagt, dass alle Verbrauchereinheiten wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher, die in Betrieb genommen wurden bzw. werden, steuerbar sein müssen. Damit erhält der Netzbetreiber das Recht, eure Verbrauchsanlage im Falle einer Netzüberlastung drosseln zu dürfen. Im Gegenzug erhebt der Netzbetreiber reduzierte Netzentgelte. Außerdem darf der Anschluss der Anlage nicht mehr wegen Überlastung des Netzes abgelehnt werden. 

Gut zu wissen:

Egal, ob der Netzbetreiber tatsächlich drosselt oder nicht, die Reduzierung des Netzentgeltes erhaltet ihr immer.

Was zählt alles zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?

Zu den Verbrauchseinrichtungen, die unter § 14a EnWG fallen, gehören: 

ACHTUNG: Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Regelung ausgenommen. 

Was hat sich seit dem 01.01.2024 geändert?

Auch vor der Neuerung am 01.01.2024 gab es den § 14a bereits und die Regelung für Verbrauchseinrichtungen wie bspw. Wärmepumpen. Die Teilnahme für Anlagen mit mindestens 3.7 kW war allerdings freiwillig und galt ausschließlich für Verbrauchsanlagen mit separatem Zähler. Neu ist seit dem 01.01.2024 die verpflichtende Teilnahme an § 14a für Anlagen mit einer Leistung von mindestens 4.2 kW Leistung. Ein separater Zähler ist hierfür nicht mehr notwendig, die Gegenleistung einer Netzentgeltreduzierung seitens des Netzbetreibers – entweder als Pauschale oder pro Verbrauch – bleibt. 

Bis 31.12.2023 Ab 01.01.2024
• Freiwillige Teilnahme an § 14a für Anlagen, die mindestens 3.7 kW Leistung haben und einen separaten Zähler für die Verbrauchseinrichtung besitzen. • Gegenleistung seitens Netzbetreiber: reduzierte Netzentgelte (in Cent/kWh). • Verpflichtende Teilnahme an § 14a für Anlagen, die mindestens 4.2 kW Leistung haben. • Ein separater Zähler ist nicht mehr notwendig. • Gegenleistung seitens Netzbetreiber: Reduzierte Netzentgelte als Pauschale (Modul 1) oder in Cent/kWh nach Verbrauch (Modul 2).
Mann im Wohnzimmer mit Klimaanlage im Hintergrund

Gilt der § 14a für euch?

Nutzt du einen privaten Ladepunkt, also eine Wallbox, eine Wärmepumpe, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurde? Dann gelten die neuen Regelungen für dich. Bedingung ist allerdings, dass deine steuerbare Verbrauchseinheit mindestens 4.2 kW Leistung hat. Sind mehrere kleine Verbraucher einer Gruppe hinter einem Zähler geschaltet, werden sie als eine Anlage behandelt, sodass sie entsprechend zusammen als Gruppe einen Wert von 4.2 kW erreichen müssen. Sollte deine Anlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sein, gilt ein Bestandsschutz und es bleibt für dich (erstmal) alles gleich: Machst du bereits von reduzierten Netzentgelten nach § 14a Gebrauch bspw. durch einen günstigen Heizstromtarif bei LichtBlick, gilt die bisherige Vereinbarung unverändert bis zum 31.12.2028 weiter. Ab 2029 gilt dann die neue Regelung. Solltest du bisher nicht von § 14a Gebrauch gemacht haben und deine Anlage wurde vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen, gelten die neuen Regelungen nicht für dich.
Frau liegt relaxt auf der Couch

Wie erhält man die Netzentgeltreduzierung? Was müsst ihr dafür tun?

Du kannst dich entspannt zurücklehnen: Wenn du eine Anlage hast, die unter die neue Regelung des § 14a EnWG fällt, brauchst du nichts weiter zu unternehmen. Denn, jede Person erhält automatisch eine Netzentgeltreduzierung nach Modul 1. Wirst du selbst aktiv, kannst du wählen, ob du das Modul mit einer pauschalen Reduzierung bevorzugst oder das mit einer verbrauchsabhängigen Reduzierung. Noch kann LichtBlick dich nicht aktiv bei der Wahl des Moduls unterstützen, dazu musst du deinen Netzbetreiber kontaktieren. LichtBlick arbeitet aktuell bereits daran, den Wechsel des Moduls für dich über das Kundenportal (oder den Checkout) zu ermöglichen. Du bist Wärmepumpenbetreiber*in? Dann solltest du dich an deinen Installationsbetrieb wenden: Dieser meldet dein Gerät für dich beim Netzbetreiber an und dieser meldet LichtBlick (als Energielieferant) wiederum die notwendigen Informationen. LichtBlick kümmert sich nachfolgend dann um alles Weitere.

Was bedeutet § 14a konkret und welche Vorteile ergeben sich daraus?

Wenn du die oben genannten Voraussetzungen für die neue § 14a Regelung erfüllst, kannst du zwischen dem Modul 1 und dem Modul 2 wählen – je nachdem, ob du eine pauschale oder eine verbrauchsunabhängige Reduzierung wünschst. Seit April 2025 kannst du zusätzlich zu Modul 1 das Modul 3 wählen, mit dem du die Möglichkeit hast, die vom Netzbetreiber festgelegten Preisstufen der Netzentgelte selbst zeitvariabel zu wählen.

Modul 1: Pauschale Reduzierung Modul 2: Verbrauchsabhängige ReduzierungModul 3: Zeitvariables Netzentgelt
Höhe der Reduzierung abhängig vom Betreiber im NetzgebietProzentuale Reduzierung je nach Höhe des Netzentgelts Aktives Sparen durch unterschiedliche Zeitfenster möglich
Jährliche pauschale Netzentgeltreduzierung, aufgelistet in der JahresendabrechnungVerbrauchsabhängige, prozentuale Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes im Netzgebiet um 60 Prozent Zeitvariables Netzentgelt zusätzlich zur pauschalen Reduzierung von Modul 1
Pauschalbetrag ist abhängig vom Netzbetreiber im Netzgebiet und liegt zwischen 110-190 €.Kein Grundpreis für die Netzentgelte Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 5.700 kWh für eine Wärmepumpe würden sich die Netzentgelte (bspw. in Hamburg) um ca. 450 € pro Jahr reduzieren. Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Am besten nutzen lässt sich diese Variante mit einem dynamischen Tarif.
Technische Voraussetzung: keine separaten Zähler an der Verbrauchseinrichtung nötig Technische Voraussetzung: separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung Voraussetzung: Modul 1 muss ausgewählt und ein intelligentes Messsystem vorhanden sein.
Vorteil: Eignet sich für Geringverbraucher wie bspw. Wallboxen. Vorteil: Dieses Modell eignet sich besonders für hohe Verbräuche wie bei Wärmepumpen. Vorteil: Endverbraucher*innen können die Verbräuche in Zeiten mit niedrigeren Netzentgelten verschieben (Lastenverschiebung).

Hinweis:

Standardmäßig wird immer Modul 1 angewendet. Ihr müsst also erst einmal nichts weiter tun. Der Netzbetreiber meldet LichtBlick dann, ob ihr eine steuerbare Verbrauchseinrichtung habt und ob ihr die Voraussetzungen für einen perspektivischen Wechsel in Modul 2 oder auch Modul 3 erfüllt. Die Netzentgeltreduzierung wird dann in eurer Jahresendabrechnung berücksichtigt.

Kann zwischen den Modulen gewechselt werden?

Du kannst einen Wechsel grundsätzlich über deinen Netzbetreiber oder Energielieferanten anstoßen. Dieser wird dann erst mit der Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers wirksam. Aktuell arbeitet LichtBlick – ebenso wie die Netzbetreiber – noch an der Umsetzung für einen Wechsel. Sobald die technischen Möglichkeiten gegeben sind, findest du hier weitere Informationen dazu.   

Eines ist jedoch bereits jetzt bekannt: Für den Wechsel von Modul 1 in Modul 2 oder 3 ist ein separater Zähler an deiner Verbrauchseinrichtung notwendig.  

Könnt ihr bei LichtBlick freiwillig in die Neuerung für § 14a EnWG wechseln?

In Zukunft – ja! Sofern du die technischen Voraussetzungen erfüllst, kannst du zukünftig auch freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen – unabhängig davon, ob du bereits vom Modul 1 des § 14a EnWG Gebrauch machst oder nicht. Ab 2029 müssen dann allerdings spätestens alle von der neuen Regelung in § 14a Gebrauch machen. 

Aktuell kannst du einen Wechsel nur aktiv bei deinem Netzbetreiber veranlassen. Bist du dann einmal zur neuen Regelung für § 14a (ab 01.01.2024) gewechselt, ist ein Wechsel zurück zur alten Regelung nicht mehr möglich. 

Sobald es weitere Informationen für dich gibt, findest du sie hier. 

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